Aktuelles von der Corona-Pandemie 


Alle Corona-Fragen von A-Z

33. Corona-Verordnung Rheinland-Pfalz 

Der aktuelle Stand der Corona-Verordnungen für Rheinland-Pfalz  steht hier zum Download bereit. 
Corona-Verordnung Rheinland-Pfalz

Impfempfehlungen: 

Aktuell werden die Boosterimpfungen für alle Bürger ab 18 Jahren empfohlen. Dabei gilt die Voraussetzung: Mindestens 5 Monate seit der letzten Impfung sind vergangen , Ausnahmen 4 Wochen bei Impfung mit Johnson&Johnson. 
Alle Bürger sollten sich spätestens ab dem 6. Monat nach der letzten Impfung "boostern".
Die Impfung erfolgt über Hausärzte , Impfbusse oder über Registrierung an mittlerweile wieder geöffneten Impfzentrum. Leider zählt das Impfzentrum aktuell hier nicht dazu.
Anmeldung Impfzentren
Übersicht Falldaten RLP

Rheinland-Pfalz beschließt neue Regelung ab 02. April

Ab dem 3. April entfallen die meisten der bisherigen Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung des Coronavirus.


Hintergrund sind die bereits zum 19. März 2022 in Kraft getretenen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes, mit denen die Rechtsgrundlage für die meisten Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus geendet hat. Rheinland-Pfalz hatte zum damaligen Zeitpunkt von der eingeräumten Übergangsfrist Gebrauch gemacht und die bisherigen Schutzmaßnahmen noch bis zum 2. April 2022 verlängert. Nach Ablauf dieser Übergangsfrist entfallen nunmehr zum 3. April 2022 auch in Rheinland-Pfalz die meisten der bisher geltenden, breit angelegten Schutzmaßnahmen. Es bleiben die im Infektionsschutzgesetz (IfSG) vorgesehenen Basis-Schutzmaßnahmen – nämlich die Maskenpflicht und die Testpflicht (3G) – in besonders schutzbedürftigen Bereichen. Dieser Schritt lässt sich deshalb vertreten, da die Pandemie eine neue Phase erreicht hat. Denn die aktuell vorherrschende Omikron-Variante ruft in der Regel einen deutlich milderen Krankheitsverlauf hervor als vorangegangene Coronavirus-Varianten, weshalb eine Überlastung des Gesundheitssystems derzeit nicht zu befürchten ist.

Die neuen (Basis-)Schutzmaßnahmen resultieren aus der geänderten bundesrechtlichen Regelung im Infektionsschutzgesetz und beinhalten die Beibehaltung der Maskenpflicht als zentrale Schutzmaßnahme zur Verbreitung des Coronavirus und Testpflicht in ausgewählten Bereichen. Beide Maßnahmen dienen dabei dem zielgenauen Schutz besonders vulnerabler Gruppen. Deshalb gilt in Krankenhäusern für die dort tätigen Personen und für Besucherinnen und Besucher die Testpflicht. Die Maskenpflicht gilt grundsätzlich in Bereichen, in denen besonders gefährdete Personengruppen – Arztpraxen und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens - oder typischerweise eine Vielzahl an Personen eng zusammentreffen – wie dies im ÖPNV sowie im Flug- und Personenfernverkehr oder in Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünften der Fall ist. Auf diese Weise können die Beschränkungen für große Teile der Bürgerinnen und Bürger aufgehoben und zugleich der zielgerichtete Schutz besonders gefährdeter Personengruppen weiter gewährleistet werden.

Gleichwohl ist es auch ohne eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung in allen Bereichen, in denen sich eine Vielzahl von Menschen begegnen oder zusammentreffen, nach wie vor geboten, Schutzmaßnahmen in eigener Verantwortung einzuhalten, um sich selbst und andere zu schützen. Die 33. CoBeLVO setzt daher auf eine stärkere Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger, durch die die verpflichtenden Basis-Schutzmaßnahmen ergänzt und unterstützt werden. So ist es nach wie vor geboten, die gängigen Hygieneempfehlungen zu beachten, um sich selbst und Dritte zu schützen. Die Landesregierung empfiehlt daher auch dringend, weiterhin in Innenräumenin denen Besuchs- oder Kundenverkehr herrscht, eine Maske zu tragen.

Zum 2. April 2022 tritt auch eine Änderung bei den Absonderungsregelungen in Kraft. Eingeführt wird das Instrumentarium der sog. Arbeitsquarantäne: Danach können Beschäftigte, die Hausstandsangehörige oder enge Kontaktpersonen einer positiv getesteten Person sind oder selbst eine positiv getestete Person sind, aber keine typischen Symptome einer Coronainfektion aufweisen, mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren, dass sie zum Zwecke ihrer Arbeitsaufnahme von der Absonderungspflicht befreit sind. In diesem Fall sind dann allerdings strenge Schutzmaßnahmen, wie das dauerhafte Tragen einer FFP2-Maske oder einer Maske vergleichbaren Standards, eine größtmögliche Kontaktreduzierung sowie das Verbot der Nutzung des ÖPNV, zu beachten. Mit der Möglichkeit der Vereinbarung einer Arbeitsquarantäne kann insbesondere eine Versorgung von infizierten Patientinnen und Patienten auch durch infiziertes, aber nicht erkranktes Personal sichergestellt werden.


Corona-Testzentren in Hamm und Windeck

In der Verbandsgemeinde Hamm sind folgende Corona-Testzentren eingerichtet:

- Corona-Testzentrum des MVZ Wiens. 
  Anmeldung montags bis samstags von 15 bis 18 Uhr unter der Hotline (02682) 9653414 (Schnelltests und PCR-Tests). Achtung, das     Testzentrum ist umgezogen vom Hermes-Gebäude in die Lindenallee 12 (ehemaliges Burbach-Gelände), Hinweisschilder sind     aufgestellt. 

- Internistische Praxis Dr. Czarnetzki, Von-Kleist-Straße 9. Anmeldung zu den üblichen Praxiszeiten unter Telefon (02682) 6040.

- Pflegedienst Stema , Windeck . Tel. 02682/5069650



Information der Gemeindeverwaltung zur Coronakrise


Fragen und Hilfe in der Gemeinde:
Sollten Sie Fragen haben oder Unterstützung und Hilfe benötigen, wenden Sie sich an die Ortsgemeindeverwaltung Fürthen über die u.a. E-Mail-Adressen oder die Telefonnummern.

Ortsbürgermeister Michael Rzytki, E-Mail: micharzy@freenet.de 
Tel: 0151 65105121
1. Beigeordneter Markus Backst, E-Mail: markus.backst@hotmail.de
Tel: 0160 1546928
Beigeordneter Frank Keil, E-Mail: keilf@T-Online.de
Tel.:0171 1481970